Während der Corona-Krise wurden und werden erhebliche Ersatzleistungen gezahlt, um Einnahmeausfälle abzufedern. Vor allem Kurzarbeitergeld wurde 2020 an Millionen Arbeitnehmer in Kurzarbeit gezahlt. Wenn Sie solche Ersatzzahlungen erhalten haben, sind die zwar steuerfrei. Aber Achtung: Sie können trotzdem zu Steuernachzahlungen führen!

Ersatzzahlungen unterliegen nämlich häufig dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: sie werden dem Einkommen zugeschlagen, mit dem der persönliche Steuertarif berechnet wird. Der Steuertarif wird auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewendet. Infolge der Progression erhöht sich der Tarif und führt dann oft zu Steuernachzahlungen.

Ziemlich kompliziert. Aber in unserem neuen Video „Steuerfalle Progressionsvorbehalt – Wann steuerfreie Zuschüsse zu Steuernachzahlungen führen“ zeigen wir an einem anschaulichen Beispiel, wie die Progression genau funktioniert.

Neben dem Kurzarbeitergeld gibt es weitere steuerfreie Zahlungen mit Progressionsvorbehalt:

✓ Arbeitslosengeld I
✓ Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge
✓ Elterngeld
✓ Insolvenzgeld
✓ Kurzarbeitergeld
✓ Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
✓ Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (Entgeltsicherung) durch die Bundesagentur für Arbeit,
✓ Übergangsgeld für Behinderte
✓ Verletztengeld

Wenn Sie solche Zahlungen bekommen haben oder demnächst erwarten, sollten Sie auf eventuelle Nachzahlungen vorbereitet sein. Wir helfen Ihnen gerne, wenn es um eine Senkung der Steuerlast durch steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten geht.